2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei mit der Begründung, dass den freiheitsentziehenden Handlungen des Beschuldigten neben der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung keine selbständige Bedeutung zukomme. Es liege ein Fall von unechter Konkurrenz vor (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.).