1.5.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung als begründet. Hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung ist sie abzuweisen. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung beantragt hat, ist ihre Anschlussberufung ebenfalls abzuweisen. 2. 2.1. Gemäss Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigen Freiheitsberaubung vorgeworfen. Er soll B. mindestens eventualvorsätzlich während ca. einer halben Stunde daran gehindert haben, ihre Wohnung zu verlassen.