Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Dammriss bei einer Geburt könne problemlos wieder genäht werden und heile in der Regel ohne Folgen ab (Berufungsbegründung S. 14), ändert nichts an der Gefährlichkeit unkontrollierter Stichverletzungen im Genitalbereich durch eine Schere. Der Beschuldigte hat somit einen gefährlichen Gegenstand verwendet und erfüllt damit den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB.