Es bestand damit durch die Positionierung der Schere zwischen den Beinen von B. die konkrete Gefahr schwerer Stichverletzungen im Genitalbereich oder an der Innenseite der Oberschenkel, die ohne Weiteres erhebliche Blutungen oder eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung ihrer Geschlechtsorgane hätten verursachen können. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, ein Dammriss bei einer Geburt könne problemlos wieder genäht werden und heile in der Regel ohne Folgen ab (Berufungsbegründung S. 14), ändert nichts an der Gefährlichkeit unkontrollierter Stichverletzungen im Genitalbereich durch eine Schere.