417 f., 510), was die Koordination ihrer Bewegungen erheblich beeinträchtigt haben dürfte. Es bestand damit durch die Positionierung der Schere zwischen den Beinen von B. die konkrete Gefahr schwerer Stichverletzungen im Genitalbereich oder an der Innenseite der Oberschenkel, die ohne Weiteres erhebliche Blutungen oder eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung ihrer Geschlechtsorgane hätten verursachen können.