unmittelbare Nähe des entblössten Genitalbereichs von B. gehalten. Diese hat sich mehrfach körperlich gegen den Beschuldigten gewehrt, weshalb auch zu diesem Zeitpunkt mit abrupten Bewegungen durch ihre Gegenwehr zu rechnen gewesen ist. Ausserdem waren der Beschuldigte und B. alkoholisiert (act. 417 f., 510), was die Koordination ihrer Bewegungen erheblich beeinträchtigt haben dürfte.