Ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte die Schere geöffnet zwischen die Beine von B. gehalten hat, kann vorliegend offenbleiben, da auch bei einer geschlossenen Schere von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands auszugehen ist. Die vom Beklagten verwendete Schere verläuft auch in geschlossenem Zustand zu einem Spitz und verfügt von der Spitze bis zum Beginn des Griffs über eine Länge von ca. 9.5 cm (act. 303 f., 533), womit sie ohne Weiteres geeignet ist, schwere Stichverletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte hat die Schere in - 11 -