1.5.3. 1.5.3.1. Hinsichtlich der Qualifikation ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte eine Schere zwischen die entblössten Beine von B. gehalten hat und ihr mit «shut up. I kill you» gedroht hat, als sie sich geweigert hat, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, einen gefährlichen Gegenstand verwendet zu haben. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem die Vorinstanz entgegen der Anklage von einer geöffneten Schere ausgegangen sei. Ausserdem sei nicht erstellt, dass die Schere geöffnet gewesen sei.