Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit das Einführen seines Penis erleichtern wollte, nachdem ihm dies ein erstes Mal nicht gelungen war. Im Gegensatz zum erzwungenen Oralverkehr kann darin keine Handlung gesehen werden, die auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung ausgerichtet ist. Das durch das Einführen des Fingers bewirkte Unrecht wird bereits durch die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung abgegolten. Der Beschuldigte ist folglich lediglich einfach – für den erzwungenen Oralverkehr – wegen sexueller Nötigung zu verurteilen.