Berufungsverhandlung S. 7). Die Penetration mit dem Finger hat nach ihrer Aussage nicht lange gedauert. Der Beschuldigte habe seinen Finger ein paar Mal nicht fest eingeführt (act. 505, 508, 516; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17 f.). Dem Einführen des Fingers kommt aufgrund dieses Ablaufs im Gesamtkontext der versuchten Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit das Einführen seines Penis erleichtern wollte, nachdem ihm dies ein erstes Mal nicht gelungen war.