1.5.2.2. Die sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung konsumiert, wenn erstere nur eine Begleiterscheinung des Vergewaltigungsversuchs ist und keine selbständige Bedeutung hat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, a.a.O., N. 81 zu Art. 189 StGB).