1.5.2. 1.5.2.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwei beischlafsähnliche Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, indem er B. mit dem Finger vaginal penetriert und sie später zum Oralsex gezwungen hat. Der Beschuldigte macht geltend, die Penetration mit dem Finger sei vor der versuchten Vergewaltigung erfolgt. Mit dieser Handlung habe er die Penetration mit dem Penis vorbereiten wollen, weshalb die sexuelle Nötigung durch die versuchte Vergewaltigung konsumiert werde (Berufungsbegründung S. 9 ff.).