1.5. 1.5.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung. Er anerkennt zwar den Kernsachverhalt, indem er zugibt, mit dem Finger vaginal in B. eingedrungen zu sein und sie zum Oralverkehr gezwungen zu haben, sieht darin aber erneut keine mehrfache Tatbegehung. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Penetration mit dem Finger keine eigenständige Bedeutung zukomme. Diese Handlung sei als Begleiterscheinung der darauffolgenden versuchten Vergewaltigung zu qualifizieren und von dieser erfasst resp. abgegolten. Bezüglich des unbestrittenen Oralverkehrs rügt er, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom qualifizierten