1.4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sowohl die Berufung des Beschuldigten (hinsichtlich -9- der mehrfachen Tatbegehung) als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung) erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen.