Ausserdem waren sowohl der Beschuldigte als auch B. zum Tatzeitpunkt alkoholisiert (act. 417 f., 510), was die Unberechenbarkeit ihrer Bewegungen zusätzlich erhöhte. Der Beschuldigte hat somit einen gefährlichen Gegenstand verwendet und erfüllt damit den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB. Dass der Beschuldigte B. jeweils als Reaktion auf ihre Gegenwehr mit der Schere bedroht hat, um ihren Widerstand zu brechen, ist unter diesen Umständen unerheblich.