Die vom Beklagten verwendete Schere ist spitz und verfügt über eine Klingenlänge von ca. 7 cm (act. 303 f., 533). Im dynamischen Geschehen, bei dem B. sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte und damit kräftige und ruckartige Bewegungen erfolgten, bestand durch die Positionierung der offenen Schere über ihrem Kopf eine konkrete Gefahr erheblicher Schnitt- oder Stichverletzungen im Bereich des Kopfes, Halses und der Brust. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte sich mit der Schere über ihr befand und dadurch mit der gesamten Kraft seines Körpergewichts hätte auf sie einwirken können. Ausserdem waren sowohl der Beschuldigte als auch B. zum Tatzeitpunkt alkoholisiert (act.