1.4.2.3. Aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Aussagen von B. ist erstellt, dass der Beschuldigte B. mit einer offenen Schere bedroht und dadurch eine konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt hat. B. ist vom Beschuldigten mit dem Rücken auf ihr Bett gedrückt worden und hat sich gegen ihn gewehrt, indem sie geschrien, ihn weggestossen und gekratzt hat (act. 505, 516, 520; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16). Der Beschuldigte hat darauf eine Schere von ihrem Schreibtisch ergriffen und sie damit bedroht (act. 507, 516, 521; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16).