Zur Bejahung des qualifizierten Tatbestands genügt die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 189 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 8 N. 19). Der Täter verwendet solche gefährlichen Mittel nicht nur, wenn er das Opfer damit verletzt, sondern schon dann, wenn er dieses damit unmittelbar bedroht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 543). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab.