Der Beschuldigte wendet dagegen ein, seine Handlungen seien stets eine Reaktion auf die Gegenwehr von B. und nicht Ausfluss von Sadismus oder einer Absicht, ihr unnötig Schmerzen zuzufügen, gewesen. Die Verwendung der Schere sei für B. objektiv nicht gefährlich gewesen, weil er sie nicht weiter angenähert oder eingesetzt habe und mit der Bedrohung nicht über das hinausgegangen sei, was zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei (Anschlussberufungsantwort S. 2 f.). 1.4.2.2. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet.