1.4.2. 1.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 190 Abs. 3 StGB. Der Beschuldigte habe äusserst brutal, gewalttätig, grausam und rücksichtslos gehandelt, indem er Fluchtversuche von B. in roher Weise unterbunden und sie zusätzlich mit einer Schere bedroht habe (Anschlussberufungsbegründung S. 2).