erfolglos versucht hat, vor dem Beschuldigten zu fliehen, stellt keinen wesentlichen Unterbruch des Geschehens dar. Der Beschuldigte überwand diesen Widerstand, um ein zweites Mal zu versuchen, seinen Penis einzuführen und damit seinen ursprünglichen Entschluss, B. zu vergewaltigen, umzusetzen. Die beiden Penetrationsversuche sind somit auf einen einheitlichen Willensakt zurückzuführen und hängen zeitlich und räumlich derart eng zusammen, dass sie als einheitliches Geschehen zu betrachten sind. Eine Mehrfachbegehung ist damit zu verneinen. Für die beiden Penetrationsversuche hat eine Verurteilung zu erfolgen.