Bezüglich der beiden Penetrationsversuche ist aus den nachfolgenden Gründen eine natürliche Handlungseinheit zu bejahen: Der Beschuldigte war am 21. Juni 2020 kurz nach Mitternacht während circa 30 Minuten in der Wohnung von B. (act. 527) und hat unter anderem zweimal versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Zwischen den beiden Penetrationsversuchen hat B. versucht, ins Treppenhaus zu fliehen (act. 537 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), jedoch hat der Beschuldigte sie unmittelbar wieder ins Schlafzimmer zurückgezogen (act. 537 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).