1.4. 1.4.1.1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, er sei lediglich wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu sprechen. Bei objektiver Betrachtungsweise sei von einem einheitlichen Tatgeschehen resp. einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Die Vorinstanz verneinte bezüglich der beiden Penetrationsversuche eine solche und erkannte auf eine mehrfache versuchte Tatbegehung, indem sie den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung schuldig sprach (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.2. und E. 2.5.3.).