1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2020, kurz nach Mitternacht, der stark alkoholisierten, ihm völlig unbekannten B. in deren Wohnung gefolgt ist und dort zwei Mal versucht hat, sie vaginal zu penetrieren, was ihm jeweils nicht gelungen ist, da sein Penis nicht vollständig erigiert war. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte mit seinem Finger vaginal in B. eingedrungen ist und sie zum Oralsex gezwungen hat. Dass er jeweils gegen den Willen von B. gehandelt hat, ist schliesslich ebenfalls nicht bestritten. Insofern anerkennt der Beschuldigte, sich wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig gemacht zu haben.