B. selbst habe Erinnerungslücken bezüglich der Reihenfolge angegeben. Der in der Anklageschrift wiedergegebene Ablauf sei rein zufällig und nicht bewiesen. Insbesondere sei nicht erstellt, dass B. nach dem ersten Vergewaltigungsversuch versucht habe, aus der Wohnung zu fliehen. Bei objektiver Betrachtung sei von einem einheitlichen Geschehen auszugehen. Die Vorinstanz nehme insofern eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie den Beschuldigten jeweils wegen mehrfacher, teilweise qualifizierte Tatbegehung schuldig gesprochen habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.). -6-