1.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 20./21. Juni 2020 im Grundsatz nicht. Er anerkennt, zweimal versucht zu haben, mit seinem Penis vaginal in B. einzudringen. Er bestreitet auch nicht, mit dem Finger vaginal eingedrungen zu sein und sie zum Oralsex gezwungen zu haben. Hingegen bestreitet er, mehrfach und qualifiziert, mithin grausam, gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Zwar könnten die einzelnen (sexuellen) Handlungen als solche als erstellt gelten, nicht jedoch der chronologische Ablauf der Geschehnisse. B. selbst habe Erinnerungslücken bezüglich der Reihenfolge angegeben.