Diese Handlungen seien jedoch nicht über das hinausgegangen, was zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei. In einem Fall der sexuellen Nötigung (erzwungener Oralverkehr) bejahte die Vorinstanz dagegen den qualifizierten Tatbestand. Indem der Beschuldigte B. mit dem Tod bedroht und gleichzeitig eine geöffnete Schere zwischen ihre entblössten Beine gehalten habe, habe objektiv eine Gefahr für B. bestanden (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 2.4.-4.).