Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, teilweise lebensfremd und aktenwidrig. Gestützt darauf sah die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffern 1. und 2. als erstellt an. Die qualifizierte Vergewaltigung verneinte sie hingegen mit der Begründung, dass die Situation für B. objektiv nicht gefährlich gewesen sei. Zwar habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht und diese Drohung mit einer gegen sie gerichteten Schere unterstrichen. Diese Handlungen seien jedoch nicht über das hinausgegangen, was zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei.