1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung sowie mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer eingehenden Würdigung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass die Aussagen von B. insgesamt konstant, in sich logisch, detailliert sowie widerspruchsfrei seien und mit Aussagen von Zeugen zu Nebenpunkten und weiteren Indizien (Tonscherben im Treppenhaus, Verletzungsbild) übereinstimmen würden. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, teilweise lebensfremd und aktenwidrig.