3.2. Der Beschuldigte reichte am 13. Mai 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung und Berufungsantwort ein. Sie zog ihren Antrag betreffend Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zurück und hielt im Übrigen an den Anträgen gemäss Anschlussberufung fest. 3.4. Mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung.