11.2. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1, MLaw Alessandra Strub, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 14'531.20 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (siehe Dispositiv-Ziff. 10.1., lit. d) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten von der Zivil- und Strafklägerin [B.] wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen.