i) den Auslagen für das begründete Urteil Fr. 90.00 Total Fr. 74'409.65 10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f-i) im Gesamtbetrag von Fr. 34'573.80 auferlegt. 10.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).