8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] die notwendigen Aufwendungen, namentlich die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, im gerichtlich genehmigten Umfang von Fr. 14'531.20 zu bezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 14'531.20 (Ziff. 11.2. hienach) an den Kanton. Sie wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt, unter Vorbehalt der späteren Rückforderung. 9. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.