7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB wird abgesehen. -3- 8. 8.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 [B.] aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Schadensersatzhöhe wird die Straf- und Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 8.2. In teilweiser Gutheissung wird der Beschuldigte verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 1 [B.] eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Juni 2020 zu bezahlen.