4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 426 Tagen (polizeiliche Festnahme vom 7. März 2020 und vom 1. zum 2. Mai 2020, Untersuchungshaft vom 26. Juni 2020 bis am 24. August 2020 und vorzeitiger Strafvollzug seit 25. August 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB wird abgesehen.