3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu - einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren - einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und - einer Busse von Fr. 500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen.