Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.87 (ST.2021.104; StA.2020.4272) Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Afghanistan, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kathrin Albrecht, […] Gegenstand Versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Hausfriedensbruch usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 28. Mai 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter qualifizierter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 2. Mit Urteil vom 17. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A. ist schuldig - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie - der mehrfachen sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48a StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu - einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren - einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und - einer Busse von Fr. 500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auszusprechen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 426 Tagen (polizeiliche Festnahme vom 7. März 2020 und vom 1. zum 2. Mai 2020, Untersuchungshaft vom 26. Juni 2020 bis am 24. August 2020 und vorzeitiger Strafvollzug seit 25. August 2020) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB wird abgesehen. 7. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB wird abgesehen. -3- 8. 8.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 [B.] aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung der Schadensersatzhöhe wird die Straf- und Zivilklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 8.2. In teilweiser Gutheissung wird der Beschuldigte verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 1 [B.] eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Juni 2020 zu bezahlen. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B.] die notwendigen Aufwendungen, namentlich die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, im gerichtlich genehmigten Umfang von Fr. 14'531.20 zu bezahlen. Diese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege von Fr. 14'531.20 (Ziff. 11.2. hienach) an den Kanton. Sie wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt, unter Vorbehalt der späteren Rückforderung. 9. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 10. 10.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 5'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 2'250.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 22'582.85 d) den Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 14'531.20 e) den Kosten die Übersetzung Fr. 721.80 f) den Beweiskosten des Gerichts Fr. 103.40 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 28'840.60 h) den Spesen Fr. 289.80 i) den Auslagen für das begründete Urteil Fr. 90.00 Total Fr. 74'409.65 10.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. f-i) im Gesamtbetrag von Fr. 34'573.80 auferlegt. 10.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. e) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 11. 11.1. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Dr. iur. Kathrin Albrecht, Rechtsanwältin, Brugg, wird eine Entschädigung von Fr. 22'582.85 (inkl. 7.7 % MwST. von Fr. 1'608.70 und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (siehe Dispositiv-Ziff. 10.1., lit. c) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -4- 11.2. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin 1, MLaw Alessandra Strub, Rechtsanwältin, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 14'531.20 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (siehe Dispositiv-Ziff. 10.1., lit. d) und die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Von einer Rückforderung der Kosten von der Zivil- und Strafklägerin [B.] wird gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG abgesehen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. April 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen und dafür zu einer Freiheits- strafe von 40 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei er freizusprechen und von einer Landesverweisung sei abzuse- hen. Mit Anschlussberufung vom 4. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter versuchter Verge- waltigung, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, Freiheitsberau- bung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher sexueller Belästigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00, ersatz- weise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen sei. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer vollzugsbegleitenden, ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sowie eine Landesverweisung von 15 Jahren. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 13. Mai 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 1. Juni 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung und Berufungsantwort ein. Sie zog ihren Antrag betreffend Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zurück und hielt im Übrigen an den Anträgen gemäss Anschlussberufung fest. 3.4. Mit Anschlussberufungsantwort vom 16. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. 4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B. als Auskunftsperson und des Beschuldigten fand am 29. August 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Ver- gewaltigung sowie mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung schuldig gesprochen. Sie erwog nach einer eingehenden Würdigung der vorhandenen Aussagen im Wesentlichen, dass die Aussagen von B. insgesamt konstant, in sich logisch, detailliert sowie widerspruchsfrei seien und mit Aussagen von Zeugen zu Nebenpunkten und weiteren Indizien (Tonscherben im Treppenhaus, Verletzungsbild) übereinstimmen würden. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, teilweise lebensfremd und aktenwidrig. Gestützt darauf sah die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffern 1. und 2. als erstellt an. Die qualifizierte Vergewaltigung verneinte sie hingegen mit der Begründung, dass die Situation für B. objektiv nicht gefährlich gewesen sei. Zwar habe der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht und diese Drohung mit einer gegen sie gerichteten Schere unterstrichen. Diese Handlungen seien jedoch nicht über das hinausgegangen, was zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei. In einem Fall der sexuellen Nötigung (erzwungener Oralverkehr) bejahte die Vorinstanz dagegen den qualifizierten Tatbestand. Indem der Beschuldigte B. mit dem Tod bedroht und gleichzeitig eine geöffnete Schere zwischen ihre entblössten Beine gehalten habe, habe objektiv eine Gefahr für B. bestanden (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 2.4.-4.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 20./21. Juni 2020 im Grundsatz nicht. Er anerkennt, zweimal versucht zu haben, mit seinem Penis vaginal in B. einzudringen. Er bestreitet auch nicht, mit dem Finger vaginal eingedrungen zu sein und sie zum Oralsex gezwungen zu haben. Hingegen bestreitet er, mehrfach und qualifiziert, mithin grausam, gehan- delt zu haben (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Zwar könnten die einzelnen (sexuellen) Handlungen als solche als erstellt gelten, nicht jedoch der chronologische Ablauf der Geschehnisse. B. selbst habe Erinnerungs- lücken bezüglich der Reihenfolge angegeben. Der in der Anklageschrift wiedergegebene Ablauf sei rein zufällig und nicht bewiesen. Insbesondere sei nicht erstellt, dass B. nach dem ersten Vergewaltigungsversuch versucht habe, aus der Wohnung zu fliehen. Bei objektiver Betrachtung sei von einem einheitlichen Geschehen auszugehen. Die Vorinstanz nehme insofern eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie den Beschuldigten jeweils wegen mehrfacher, teilweise qualifizierte Tatbegehung schuldig gesprochen habe (Berufungsbegründung S. 3 ff.). -6- Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher versuchter qualifizierter Vergewal- tigung und mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung zu verurteilen (Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.). 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 21. Juni 2020, kurz nach Mitternacht, der stark alkoholisierten, ihm völlig unbekannten B. in deren Wohnung gefolgt ist und dort zwei Mal versucht hat, sie vaginal zu penetrieren, was ihm jeweils nicht gelungen ist, da sein Penis nicht vollständig erigiert war. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte mit seinem Finger vaginal in B. eingedrungen ist und sie zum Oralsex gezwungen hat. Dass er jeweils gegen den Willen von B. gehandelt hat, ist schliesslich ebenfalls nicht bestritten. Insofern anerkennt der Beschuldigte, sich wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig gemacht zu haben. 1.4. 1.4.1.1. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vor- instanz – geltend, er sei lediglich wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu sprechen. Bei objektiver Betrachtungsweise sei von einem einheitlichen Tatgeschehen resp. einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Die Vorinstanz verneinte bezüglich der beiden Penetrations- versuche eine solche und erkannte auf eine mehrfache versuchte Tatbegehung, indem sie den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung schuldig sprach (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.2. und E. 2.5.3.). 1.4.1.2. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn mehrere Einzel- handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Bezüglich der beiden Penetrationsversuche ist aus den nachfolgenden Gründen eine natürliche Handlungseinheit zu bejahen: Der Beschuldigte war am 21. Juni 2020 kurz nach Mitternacht während circa 30 Minuten in der Wohnung von B. (act. 527) und hat unter anderem zweimal versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. Zwischen den beiden Penetrationsversuchen hat B. versucht, ins Treppenhaus zu fliehen (act. 537 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), jedoch hat der Beschuldigte sie unmittelbar wieder ins Schlafzimmer zurückgezogen (act. 537 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dass B. im Rahmen ihres Widerstands -7- erfolglos versucht hat, vor dem Beschuldigten zu fliehen, stellt keinen wesentlichen Unterbruch des Geschehens dar. Der Beschuldigte überwand diesen Widerstand, um ein zweites Mal zu versuchen, seinen Penis einzuführen und damit seinen ursprünglichen Entschluss, B. zu vergewaltigen, umzusetzen. Die beiden Penetrationsversuche sind somit auf einen einheitlichen Willensakt zurückzuführen und hängen zeitlich und räumlich derart eng zusammen, dass sie als einheitliches Geschehen zu betrachten sind. Eine Mehrfachbegehung ist damit zu verneinen. Für die beiden Penetrationsversuche hat eine Verurteilung zu erfolgen. 1.4.2. 1.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung die Anwendung des qualifizierten Tatbestands von Art. 190 Abs. 3 StGB. Der Beschuldigte habe äusserst brutal, gewalttätig, grausam und rücksichtslos gehandelt, indem er Fluchtversuche von B. in roher Weise unterbunden und sie zusätzlich mit einer Schere bedroht habe (Anschlussberufungsbegründung S. 2). Der Beschuldigte wendet dagegen ein, seine Handlungen seien stets eine Reaktion auf die Gegenwehr von B. und nicht Ausfluss von Sadismus oder einer Absicht, ihr unnötig Schmerzen zuzufügen, gewesen. Die Verwendung der Schere sei für B. objektiv nicht gefährlich gewesen, weil er sie nicht weiter angenähert oder eingesetzt habe und mit der Bedrohung nicht über das hinausgegangen sei, was zur Duldung des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei (Anschlussberufungsantwort S. 2 f.). 1.4.2.2. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Zur Bejahung des qualifizierten Tatbestands genügt die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 189 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 8 N. 19). Der Täter verwendet solche gefährlichen Mittel nicht nur, wenn er das Opfer damit verletzt, sondern schon dann, wenn er dieses damit unmittelbar bedroht (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 543). Ob ein Gegenstand gefährlich ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Entscheidend ist, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeiführt (BGE 101 IV 285). -8- 1.4.2.3. Aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Aussagen von B. ist erstellt, dass der Beschuldigte B. mit einer offenen Schere bedroht und dadurch eine konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt hat. B. ist vom Beschuldigten mit dem Rücken auf ihr Bett gedrückt worden und hat sich gegen ihn gewehrt, indem sie geschrien, ihn weggestossen und gekratzt hat (act. 505, 516, 520; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16). Der Beschuldigte hat darauf eine Schere von ihrem Schreibtisch ergriffen und sie damit bedroht (act. 507, 516, 521; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 16). Er hat die Schere aufgeklappt und sie mit freiliegenden Klingen von oben über den Kopf der nach wie vor mit dem Rücken auf dem Bett liegenden B. gehalten und gleichzeitig «shut up» gesagt (Protokoll der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). B. hat darauf aufgehört sich zu wehren und der Beschuldigte hat versucht, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen (act. 507). Er hat die Schere in der Folge während des gesamten Vorfalls immer wieder geöffnet über ihren Kopf hochgehalten, wenn B. sich gewehrt hat und jeweils wieder aufgehört, sobald sie keinen Widerstand mehr geleistet hat (act. 521, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Sie hatte grosse Angst, dass der Beschul- digte sie mit der Schere verletzen könnte und hat den Beschuldigten mehrmals angefleht, ihr nicht weh zu tun (act. 521 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17). Die vom Beklagten verwendete Schere ist spitz und verfügt über eine Klingenlänge von ca. 7 cm (act. 303 f., 533). Im dynamischen Geschehen, bei dem B. sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr setzte und damit kräftige und ruckartige Bewegungen erfolgten, bestand durch die Positionierung der offenen Schere über ihrem Kopf eine konkrete Gefahr erheblicher Schnitt- oder Stichverletzungen im Bereich des Kopfes, Halses und der Brust. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte sich mit der Schere über ihr befand und dadurch mit der gesamten Kraft seines Körpergewichts hätte auf sie einwirken können. Ausserdem waren sowohl der Beschuldigte als auch B. zum Tatzeitpunkt alkoholisiert (act. 417 f., 510), was die Unberechenbarkeit ihrer Bewegungen zusätzlich erhöhte. Der Beschuldigte hat somit einen gefährlichen Gegenstand verwendet und erfüllt damit den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB. Dass der Beschuldigte B. jeweils als Reaktion auf ihre Gegenwehr mit der Schere bedroht hat, um ihren Widerstand zu brechen, ist unter diesen Umständen unerheblich. 1.4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sowohl die Berufung des Beschuldigten (hinsichtlich -9- der mehrfachen Tatbegehung) als auch die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft (hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung) erweisen sich als begründet und sind gutzuheissen. 1.5. 1.5.1. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung. Er anerkennt zwar den Kernsachverhalt, indem er zugibt, mit dem Finger vaginal in B. eingedrungen zu sein und sie zum Oralverkehr gezwungen zu haben, sieht darin aber erneut keine mehrfache Tatbegehung. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Penetration mit dem Finger keine eigenständige Bedeutung zukomme. Diese Handlung sei als Begleit- erscheinung der darauffolgenden versuchten Vergewaltigung zu qualifizie- ren und von dieser erfasst resp. abgegolten. Bezüglich des unbestrittenen Oralverkehrs rügt er, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom qualifizierten Tatbestand ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangt anschlussberufungsweise, der Beschul- digte sei wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungsbegründung S. 3 f.). 1.5.2. 1.5.2.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zwei beischlafsähnliche Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, indem er B. mit dem Finger vaginal penetriert und sie später zum Oralsex gezwungen hat. Der Beschuldigte macht geltend, die Penetration mit dem Finger sei vor der versuchten Vergewaltigung erfolgt. Mit dieser Handlung habe er die Penetration mit dem Penis vorbereiten wollen, weshalb die sexuelle Nötigung durch die versuchte Vergewaltigung konsumiert werde (Berufungsbegründung S. 9 ff.). 1.5.2.2. Die sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung konsumiert, wenn erstere nur eine Begleiterscheinung des Vergewalti- gungsversuchs ist und keine selbständige Bedeutung hat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige ge- schlechtliche Befriedigung zielen (MAIER, a.a.O., N. 81 zu Art. 189 StGB). Gestützt auf die als glaubhaft einzustufenden Aussagen von B. ist erstellt, dass die Penetration mit dem Finger unmittelbar nach dem ersten Penetrationsversuch mit dem Penis und damit zwischen den beiden Vergewaltigungsversuchen stattgefunden hat (act. 523 f.; Protokoll der - 10 - Berufungsverhandlung S. 7). Die Penetration mit dem Finger hat nach ihrer Aussage nicht lange gedauert. Der Beschuldigte habe seinen Finger ein paar Mal nicht fest eingeführt (act. 505, 508, 516; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17 f.). Dem Einführen des Fingers kommt aufgrund dieses Ablaufs im Gesamtkontext der versuchten Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit das Einführen seines Penis erleichtern wollte, nachdem ihm dies ein erstes Mal nicht gelungen war. Im Gegensatz zum erzwungenen Oralverkehr kann darin keine Handlung gesehen werden, die auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung ausgerichtet ist. Das durch das Einführen des Fingers bewirkte Unrecht wird bereits durch die Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung abgegolten. Der Beschuldigte ist folglich lediglich einfach – für den erzwungenen Oralverkehr – wegen sexueller Nötigung zu verurteilen. 1.5.3. 1.5.3.1. Hinsichtlich der Qualifikation ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschuldigte eine Schere zwischen die entblössten Beine von B. gehalten hat und ihr mit «shut up. I kill you» gedroht hat, als sie sich geweigert hat, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, einen gefährlichen Gegenstand verwendet zu haben. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem die Vorinstanz entgegen der Anklage von einer geöffneten Schere ausgegangen sei. Ausserdem sei nicht erstellt, dass die Schere geöffnet gewesen sei. Er bestreitet sowohl für den Fall der geschlossenen als auch der geöffneten Schere eine objektive Gefahr für die Gesundheit von B. (Berufungs- begründung S. 11 ff.). 1.5.3.2. Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter grausam handelt, namentlich, wenn er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen der Qualifikation kann auf die obigen Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte die Schere geöffnet zwischen die Beine von B. gehalten hat, kann vorliegend offenbleiben, da auch bei einer geschlossenen Schere von der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands auszugehen ist. Die vom Beklagten verwendete Schere verläuft auch in geschlossenem Zustand zu einem Spitz und verfügt von der Spitze bis zum Beginn des Griffs über eine Länge von ca. 9.5 cm (act. 303 f., 533), womit sie ohne Weiteres geeignet ist, schwere Stichverletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte hat die Schere in - 11 - unmittelbare Nähe des entblössten Genitalbereichs von B. gehalten. Diese hat sich mehrfach körperlich gegen den Beschuldigten gewehrt, weshalb auch zu diesem Zeitpunkt mit abrupten Bewegungen durch ihre Gegenwehr zu rechnen gewesen ist. Ausserdem waren der Beschuldigte und B. alkoholisiert (act. 417 f., 510), was die Koordination ihrer Bewegungen erheblich beeinträchtigt haben dürfte. Es bestand damit durch die Positionierung der Schere zwischen den Beinen von B. die konkrete Gefahr schwerer Stichverletzungen im Genitalbereich oder an der Innenseite der Oberschenkel, die ohne Weiteres erhebliche Blutungen oder eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung ihrer Geschlechtsorgane hätten verursachen können. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammen- hang vorbringt, ein Dammriss bei einer Geburt könne problemlos wieder genäht werden und heile in der Regel ohne Folgen ab (Berufungs- begründung S. 14), ändert nichts an der Gefährlichkeit unkontrollierter Stichverletzungen im Genitalbereich durch eine Schere. Der Beschuldigte hat somit einen gefährlichen Gegenstand verwendet und erfüllt damit den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB. 1.5.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung als begründet. Hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung ist sie abzuwei- sen. Soweit die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung beantragt hat, ist ihre Anschlussberufung ebenfalls abzuweisen. 2. 2.1. Gemäss Anklageziffer 3 wird dem Beschuldigen Freiheitsberaubung vorge- worfen. Er soll B. mindestens eventualvorsätzlich während ca. einer halben Stunde daran gehindert haben, ihre Wohnung zu verlassen. 2.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberau- bung frei mit der Begründung, dass den freiheitsentziehenden Handlungen des Beschuldigten neben der Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweiser qualifizierter sexueller Nötigung keine selbständige Bedeutung zukomme. Es liege ein Fall von unechter Konkurrenz vor (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.). Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch. Indem der Beschul- digte die wiederholten Fluchtversuche von B. verhindert habe, habe er ihre Freiheit über das für die Erfüllung der Tatbestände von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB erforderliche Mass eingeschränkt. Hinzu komme, dass er anschliessend noch rund eine halbe Stunde in der Wohnung verweilt habe - 12 - und B. daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen (Anschluss- berufungsbegründung S. 4). 2.3. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Das Bundesgericht bejahte die Freiheits- beraubung beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten, bei Einschliessen in der Waschküche sowie bei einer Fahrt im Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Sowohl einer sexuellen Nötigung als auch einer Vergewaltigung ist die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit immanent. Diejenige Beeinträchti- gung der Bewegungsfreiheit, die als notwendiges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, wird von Art. 189 f. StGB umfasst. Echte Konkurrenz liegt lediglich dann vor, wenn der Täter das Opfer zunächst entführt oder auch nach der Tat noch weiter festhält (MAIER, a.a.O., N. 79 zu Art. 189 StGB). 2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere Fluchtversuchte von B. unterbunden hat, indem er sie in die Wohnung zurückzerren konnte. B. floh jeweils vom Bett im Schlafzimmer aus und erreichte jeweils maximal die Haustüre (act. 537 f.). Der Beschuldigte verbrachte sie danach wieder ins Schlafzimmer. Die freiheitsentziehenden Handlungen erfolgten somit einzig zu dem Zweck, B. sexuell zu nötigen resp. zu vergewaltigen. Eine eigenständige Bedeutung kommt dem Festhalten resp. Zurückzerren nicht zu. Insofern die Staatsanwaltschaft das freiheitsentziehende Verhalten damit begründet, dass der Beschuldigte nach den sexuellen Übergriffen noch für geraume Zeit in der Wohnung verweilte und dadurch B. daran gehindert habe, die Wohnung zu verlassen (Anschlussberufungsbegründung S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt nicht angeklagt wurde und somit bereits aus formellen Gründen kein Schuldspruch erfolgen kann. Im Übrigen wäre diese Darstellung gestützt auf die Aussagen von B. nicht erstellt. Sie äusserste sich lediglich dazu, wie lange der Beschuldige insgesamt, d.h. während des ganzen Vorfalls, in ihrer Wohnung war (act. 510, 527). Der Beschuldigte habe die Wohnung verlassen, nachdem sie - 13 - sich schlafend gestellt habe. Zuvor sei er noch in der Wohnung herum- gelaufen und habe das Licht gelöscht (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 21 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). 2.5. Insgesamt kommt den freiheitsentziehenden Handlungen des Beschuldig- ten keine eigenständige Bedeutung zu. Diese sind vielmehr von den Tatbeständen von Art. 189 StGB und Art. 190 StGB umfasst (unechte Konkurrenz). Die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft ist abzuweisen und es bleibt beim vorinstanzlichen Freispruch wegen Freiheitsberaubung. 3. 3.1. Gemäss Anklageziffer 4 wird dem Beschuldigten schliesslich Haus- friedensbruch vorgeworfen. Er soll gegen den Willen von B. deren Wohnung betreten haben. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. als erstellt. B. habe dem Beschuldigten mehrfach und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht wolle, dass er ihre Wohnung betrete (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.) Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung bringt er vor, B. habe ihn implizit eingeladen resp. nicht dagegen opponiert, dass er ihre Wohnung betreten habe (Berufungsbegründung S. 15 ff.). 3.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der Wille des Hausherrn muss deutlich – explizit oder konkludent – geäussert werden (TRECHSEL/MONA in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 186 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (BGE 90 IV 74 E. 3). Für das Obergericht ist gestützt auf den angeklagten Sachverhalt sowie die Aussagen von B. nicht erstellt, dass B. ihren Willen gegenüber dem - 14 - Beschuldigten vor dem Betreten der Wohnung deutlich kundgetan hat und dieser damit im Bewusstsein, gegen ihren Willen ihre Wohnung zu betreten, gehandelt hat. Gemäss angeklagtem Sachverhalt habe der Beschuldigte B. geholfen, die Haustür des Wohnblocks zu öffnen und dann mit ihr das Treppenhaus betreten, wo diese ihm gesagt habe, was er hier mache, sie sei betrunken und müsse schlafen gehen. Nachdem sie ihre Wohnung betreten habe, sei der Beschuldigte ihr ohne Erlaubnis in die Wohnung gefolgt, obwohl sie ihm erneut gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, was er hier überhaupt mache, sie sei müde und wolle schlafen (Anklageziffer 1). Entgegen dem angeklagten Sachverhalt ist nicht erstellt, dass B. dem Beschuldigten beim Betreten der Wohnung erneut gesagt hat, er solle sie in Ruhe lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten bei ihrer Wohnungstür auf andere Weise klar verbal oder konkludent, z.B. durch Versperren des Zutritts, zu verstehen gegeben hat, dass sie nicht mit seinem Betreten der Wohnung einverstanden war (vgl. act. 505, 516, 519; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte ist somit mangels deutlich ausgedrücktem Willen von B. und diesbezüglichem Vorsatz des Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. 4. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt hinsichtlich der Mehrfachbegehung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sowie hinsichtlich des Hausfriedensbruchs als begründet. Die Anschluss- berufung erweist sich hinsichtlich des qualifizierten Tatbestands der versuchten Vergewaltigung als begründet. Im Übrigen sind die Berufung und Anschlussberufung abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen versuch- ter qualifizierter Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB und – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – wegen mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Der Strafrahmen für die qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB) sowie die qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB) sieht jeweils eine Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei der qualifizierten Vergewaltigung ist das Gericht aufgrund der versuchten - 15 - Tatausführung allerdings nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a Abs. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich bei der Vergewaltigung aufgrund der versuchten Tatausführung nicht, von der angedrohten Strafart der Freiheitsstrafe abzuweichen (siehe unten E. 5.3.2), weshalb für die qualifizierte sexuelle Nötigung sowie für die versuchte qualifizierte Vergewaltigung einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Entsprechend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei den mehrfachen sexuellen Belästigungen handelt es sich um Über- tretungen, für welche lediglich eine Busse zur Verfügung steht (Art. 106 StGB). 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist, für die aufgrund der abstrakten Strafandrohung schwerste Straftat, vorliegend die vollendete qualifizierte sexuelle Nötigung, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter grausam, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat B. zum Oralverkehr genötigt. Er hat der rücklings auf dem Bett liegenden B. seinen Penis ins Gesicht gehalten und sie gezwungen, ihren Mund zu öffnen, worauf er seinen Penis für ca. eine Minute in ihren Mund gesteckt hat. Dabei ist der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen. Erzwungener Oralverkehr fällt unter die beischlafsähnlichen Handlungen und kommt bezüglich des Unrechts- gehalts einer Vergewaltigung nahe (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Es handelt sich um eine der gravierendsten Formen der sexuellen Nötigung mit entsprechend massiver Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschul- den. Dies zeigt sich auch durch die Folgen der Tat. B. erlitt im Nachgang zur Tat Angstzustände und psychische Beeinträchtigungen, die zu einem beruflichen Einbruch geführt haben. Sie befand sich von 1. September bis 10. November 2020 in stationärer Behandlung und besuchte von Mitte Februar bis Mitte April 2021 eine Tagesklinik in Zürich. Die therapeutische Behandlung dauert bis heute fort. Sie war von August 2020 bis Februar - 16 - 2021 zu 100%, danach bis Februar 2022 teilweise arbeitsunfähig. Bis heute benutzt sie nachts keine Busse und kann nicht im Hotelbereich, in dem sie ihr Studium abgeschlossen hat, arbeiten, weil ihr der direkte Kundenkontakt Schwierigkeiten bereitet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Im Hinblick auf den qualifizierten Tatbestand nach Art. 189 Abs. 3 StGB hängt die Schwere des Verschuldens jedoch auch massgebend vom Ausmass der Grausamkeit ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Tatbestand allein aufgrund der Verwendung eines gefährlichen Gegen- stands zur Anwendung gelangte und der Beschuldigte darüber hinaus nicht grausam handelte. Der Beschuldigte hat B. mit der Schere zwischen ihren Beinen bedroht, um ihren Widerstand zu brechen und ist damit nicht über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestands erforderlich ist. Im möglichen Spektrum der grausamen Tatbegehung handelt es sich um ein vergleichsweise leichtes Verschulden. Unter Berücksichtigung der Rechtsgutsverletzung sowie des Ausmasses der Grausamkeit ist daher gesamthaft von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Verschuldenserhöhend ist die erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Tat geschah nicht etwa spontan, sondern wurde – wie bereits im Gutachten von Dr. C. festgehalten (act. 225) – vom Beschuldigten geradezu angestrebt. Er setzte sich bereits im Bus neben die offensichtlich erheblich alkoholisierte B., versuchte, sie in Gespräche zu verwickeln, verfolgte sie, nachdem sie den Bus verlassen hatte, bis zu ihrer Wohnung, um sie anschliessend sexuell zu missbrauchen. Das Ausmass der Verwerflichkeit wird – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – nicht durch den Umstand gemindert, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war. Vielmehr ist, wie dargelegt, dem Vorgehen des Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit nicht abzusprechen. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Er verfügte bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs jedoch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a). Die kulturelle Prägung des Beschuldigten kann sich entgegen seiner Ansicht nicht strafmindernd auswirken. Der Beschuldigte führte selbst aus, in Afghanistan dürfe man vor der Heirat keine sexuelle Beziehung zu einer - 17 - Frau haben (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 45). Ihm war somit bewusst, dass seine Handlungen auch in Afghanistan grundsätz- lich strafbar sind, weshalb eine Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts nicht in Frage kommt (BGE 117 IV 7). Ausserdem musste ihm spätestens seit seiner Verurteilung durch das Gerichtspräsidium Laufenburg vom 20. Februar 2020 wegen sexueller Belästigung (vgl. aktueller Strafregister- auszug) bekannt sein, dass bereits weniger eingriffsintensive Handlungen in der Schweiz nicht geduldet werden. Entgegen der Vorinstanz geht das Obergericht von einer uneingeschränk- ten Schuldfähigkeit aus. Diesbezüglich ist auf das Gutachten von Dr. C. zu verweisen. Er attestierte dem Beschuldigten eine erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Gutachten S. 33 = act. 224). Er begründete dies damit, dass der Beschuldigte «zweifellos jederzeit» in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Abstriche seien aufgrund der Alkoholisierung höchstens bei der Steuerungsfähigkeit denkbar. Da der Beschuldigte die Situation jedoch förmlich gesucht habe, erscheine es aus psychiatrischer Sicht nicht zwingend, von einer signifikanten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Sofern man überhaupt eine solche in Betracht ziehe, wäre diese höchstens als leichtgradig einzuschätzen (Gutachten S. 34 = act. 225). Gestützt auf diese psychiatrische Einschätzung sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte zu koordinierten Handlungsabläufen während einer längeren Zeit fähig war, schliesst das Obergericht auf eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Eine Reduktion, auch eine leichtgradige, ist nicht angezeigt. Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen grausamen Nötigungsszenarien von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschwe- ren Verschulden auszugehen. Mit Blick auf den qualifizierten Strafrahmen erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. 5.3.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte qualifizierte Vergewaltigung zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbst- bestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutsverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in - 18 - erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Beim quali- fizierten Tatbestand nach Art. 190 Abs. 3 StGB ist dabei insbesondere das Ausmass der Grausamkeit zu berücksichtigen. Liegt ein blosser Versuch vor, kann die bei isolierter Betrachtung festzusetzende Einzelstrafe unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB reduziert werden. Der ordentliche bzw. hier qualifizierte Strafrahmen ist dabei jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die ange- drohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der Beschuldigte hat B. auf ihr Bett gedrückt, sie ausgezogen und auf den Mund und die Brüste geküsst. Um ihren Widerstand zu brechen, hat er sie mit einer offenen Schere über ihrem Kopf bedroht. Er hat dann versucht, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen und hat seinen Finger ein paar Mal in ihre Vagina eingeführt (vgl. oben; vorinstanzliches Urteil E. 2.5.1). Nach einem Fluchtversuch von B. hat der Beschuldigte sie wieder ins Schlafzimmer zurückgezogen und mit einer Hand gewürgt. Danach hat er während rund einer Minute ein zweites Mal versucht, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen (vorinstanzliches Urteil E. 2.5.2). B. gelang es während des gesamten Vorfalls mehrmals, aus dem Schlafzimmer zu flüchten, der Beschuldigte hat sie jedoch immer wieder an den Haaren zurückgezogen und ihr Mund und Nase zugehalten, weil sie um Hilfe geschrien hat (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 18; act. 508, 516). Bei einem Fluchtversuch hat B. versucht, mit dem Fuss ihre Wohnungstür offenzuhalten. Der Beschuldigte hat die Tür zugemacht und ihren Fuss eingeklemmt, was einen Bluterguss und eine Hautschürfung verursacht hat (act. 360, 508, 516). Der Beschuldigte hat B. zudem Mund und Nase zugehalten, als sie auf dem Bett lag, wodurch sie für eine kurze Zeit nicht mehr atmen konnte und in Todesangst versetzt wurde (act. 522). Damit ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dass der Beschuldigte B. nicht schwer verletzt oder ihr grössere körperliche Schmerzen zugefügt hat, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Leicht verschuldenserhöhend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwendet hat (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 22) und B. dadurch der Gefahr von Geschlechts- krankheiten ausgesetzt hat. Verschuldenserhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Planmässigkeit vorging, indem er im Bus den Kontakt zur offensichtlich alkoholisierten B. suchte und sie nach dem Aussteigen verfolgte, um sich an ihr zu vergehen (siehe dazu oben). Weiter verfügte er auch hinsichtlich der Vergewaltigung über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Neutral zu gewichten - 19 - ist wiederum, dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven gehandelt hat (siehe dazu oben). Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der möglichen grausamen Vergewaltigungsszenarien bei einer vollendeten Vergewaltigung von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Dem Beschuldigten gelang es jeweils nicht, vollständig in B. einzudringen, da sein Glied nicht genügend erigiert war (act. 507, 516). Dass es somit beim Versuch geblieben ist, ist einzig auf das körperliche Unvermögen des Beschuldigten zurückzuführen; er hat hingegen alles nach seiner Vorstellung unternommen, um sein Ziel zu erreichen. Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Vergewaltigung, zumal ein gravierender Eingriff in die sexuelle Integrität von B. stattfand und sie auch dem Risiko von Geschlechtskrankheiten ausgesetzt worden ist. Die Reduktion aufgrund der Nichtvollendung des Delikts fällt damit gering aus und es rechtfertigt sich, den Versuch im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, so dass für die versuchte Vergewaltigung eine Einzelstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen gewesen wäre. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl die qualifizierte sexuelle Nötigung durch den erzwungenen Oralverkehr als auch die versuchte qualifizierte Vergewaltigung gegen B. gerichtet haben. Trotz eines engen Zusammenhangs ist es jedoch nicht einerlei, ob es neben dem erzwungenen Oralverkehr zusätzlich zu einer versuchten Vergewaltigung gekommen ist, zumal der Beschuldigte mehrfach versucht hat, mit seinem Penis vaginal in B. einzudringen. Entsprechend ist von einem grossen Gesamtschuldbeitrag auszugehen. Angemessen erscheint unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren um 3 ½ Jahre auf 7 ½ Jahre. 5.3.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mehrfach verzeichnet (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Am 13. Februar 2018 wurde er von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 20. Februar 2020 wurde er vom Gerichtspräsidium Laufenburg wegen Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 512.00 verurteilt. Für dieses Verfahren verbrachte er zwei Tage in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte hat aus - 20 - diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte verhielt sich in der Strafuntersuchung zwar korrekt. Er bestritt jedoch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche angeklagte Handlungen zum Nachteil von B. (Protokoll der erst- instanzlichen Hauptverhandlung S. 37 ff.). Auch bei seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte noch, die sexuellen Handlungen gegen den Willen von B. vorgenommen, Gewalt angewendet und sie mit der Schere bedroht zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Im Rahmen seiner Berufungsbegründung gestand er allerdings die erzwungenen sexuellen Handlungen ein. Ein Geständnis im Berufungsverfahren ist grundsätzlich zu spät und muss sich nicht in einer Strafminderung niederschlagen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Immerhin hat der Beschuldigte aber dadurch das Berufungsverfahren erleichtert und sich anlässlich der Berufungsverhandlung bei B. entschuldigt, was vorliegend leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Er ist 24-jährig, afghanischer Staatsbürger und lebte bis zu seiner Verhaftung als Asylsuchender bzw. nach Abweisung seines Asylgesuchs als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Er ist ledig, kinderlos und ohne nutzbringende Ausbildung und lebte hier von der Sozialhilfe. Seine Strafempfindlichkeit ist gering bis maximal durchschnitt- lich. Insgesamt halten sich die positiven sowie negativen Faktoren knapp die Waage, so dass sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 5.3.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht eine Strafe von 7 ½ Jahren dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. - 21 - 5.3.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. vorläufige Festnahmen vom 7. März 2020 und vom 1. und 2. Mai 2020) und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 803 Tagen ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5.4. Für die Übertretungen (sexuelle Belästigungen) hat die Vorinstanz eine Gesamtbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, ausge- sprochen. Sowohl die Höhe der Busse als auch die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit dabei, obwohl angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte drei, ihm völlig unbekannte Frauen in grober und vulgärer Art und Weise belästigte und jeweils über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die ausgespro- chene Busse mild ausgefallen ist. Eine Herabsetzung kommt unter keinem Titel in Frage. 6. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB abgesehen (vorinstanzliche Urteil E. IV./1.). Nach- dem die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung in diesem Punkt zurückgezogen hat (Anschlussberufungsbegründung S. 6), ist dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informations- system SIS angeordnet. Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Landes- verweisung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend und sieht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung. Vielmehr sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar (Berufungsbegründung S. 22 ff.). 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. - 22 - 7.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsbürger. Er hat sich der qualifizier- ten sexuellen Nötigung und der versuchten qualifizierten Vergewaltigung schuldig gemacht. Damit hat er gleich mehrere Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Diese Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 7.4. Der Beschuldigte, geboren am tt.mm.1998, ledig und kinderlos, ist afghanischer Staatsbürger. Als 18-Jähriger reiste er im Januar 2016 alleine in die Schweiz ein (MIKA-Akten [act. 645] S. 12; Protokoll der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung S. 27 ff.). Während seiner vergleichsweisen kurzen Aufenthaltsdauer trat er wiederholt straffällig in Erscheinung (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 rechtskräftig abgewie- sen. Da der Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen (MIKA-Akten S. 54 ff). Über eine nutzbringende Ausbildung verfügt der Beschuldigte nicht. Gemäss eigenen Angaben war er im Heimatland als Hirte tätig (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 27; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13). In der Schweiz lebt er nach seinen Angaben von Fr. 360.00 Sozialhilfe (act. 8). Seine Eltern leben in Jaghori, Afghanistan. Er hatte ein gutes Verhältnis zu ihnen, als er selbst noch dort lebte und schickte ihnen von der Schweiz aus Geld (act. 5). Seit er in Haft ist, hat er keinen Kontakt mehr zu ihnen (Protokoll der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung S. 29). Er spricht kaum Deutsch und war während sämtlicher Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen. Es besteht folglich weder eine wirtschaftliche Integration noch sind sonstige relevante Beziehungen oder ein Familiennetz in der Schweiz vorhanden. Zwar sind die Lebensumstände in Afghanistan aktuell schwierig. Der Beschuldigte verfügt indessen über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesund- heit, Sprache), die ihm auch unter den aktuell schwierigen Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft ermöglichen. Folglich ist die Landesverweisung und auch deren Vollzug - 23 - zumutbar. Unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ist einem der Landesverweisung vorgehender Freiheitsentzug Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt. Es lässt sich nicht antizipieren, wie sich die Situation in Afghanistan zum Zeitpunkt der Haftentlassung präsentieren wird. Ein allfälliges Vollzugshindernis werden die Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen haben. Selbst wenn die Ausweisung mit einer schweren persönlichen Härte verbunden wäre, könnte von einer Landesverweisung nicht abgesehen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung verstossen und dabei hochwertige Rechtsgüter – die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – verletzt. Im Gutachten wird von einer erheblichen Rückfallgefahr bezüglich (schwerer) Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung) und von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr für gewalttätiges Handeln ausgegangen (Gutachten S. 34 f. = act. 225 f.). Der Gutachter sieht aufgrund der diagnos- tizierten Dissexualität sogar Anhaltpunkte für eine «Vergewaltigungs- disposition» (Gutachten S. 33 = act. 224). Angesichts der massiven Delinquenz in der Schweiz innerhalb kürzester Zeit, dem erheblichen Tatverschulden und der hohen Rückfallgefahr stellt der Beschuldige eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass das öffentliche Interesse an der Wegweisung aus der Schweiz seine kaum erkennbaren privaten Interessen an einem Verbleib klar überwiegen. 7.5. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch über- wiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, ändert daran nichts. Eine Landes- verweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. 7.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 12 Jahre festgesetzt. Mit Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft die maximal mögliche Dauer gemäss Art. 66a StGB und begründet dies mit dem schweren Tatverschulden sowie mit der damit einhergehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe (Anschlussberufungsbegründung S. 6). - 24 - Der Beschuldigte ist innerhalb von kurzer Zeit mehrfach straffällig in Erscheinung getreten. Die Delinquenz steigerte sich und gipfelte im vorliegenden Strafverfahren mit massiven Sexualdelikten. Das Tatver- schulden für die vorliegenden Taten wurde als erheblich qualifiziert und die Rückfallgefahr als sehr hoch eingestuft. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer möglichst langen Wegweisung. Demgegen- über ist ein privates Interesse des Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz praktisch nicht ersichtlich. Es hat keine über die blosse Anwesenheit hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefunden. In Anbetracht der kurzen Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz, der hier fehlenden persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen, der massiven Sexualdelinquenz bei einem erheblichen Tatverschulden sowie der deliktischen Vorbelastung mit ungünstiger Legalprognose ist die Dauer der Landesverweisung im obersten Bereich der zulässigen Dauer mit 15 Jahren festzusetzen. 7.7. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verord- nung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an- zuordnen. 7.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Begründet ist hingegen die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft, indem die Dauer der Landesverweisung auf die maximale Dauer von 15 Jahren erhöht wird. 8. Die Vorinstanz hat von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB abgesehen (vorinstanzliches Urteil, E. IV./3.). Die Staatsanwaltschaft hat diesen Punkt mittels Anschlussberufung nicht angefochten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 9. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz festgestellten Haftungsquote sowie der zugespro- chenen Genugtuung von Fr. 20'000.00. - 25 - Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivil- forderungen die Dispositionsmaxime gilt. 10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen betreffend die einfache Begehung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung sowie betreffend den Freispruch wegen Hausfriedensbruchs. Er unterliegt betreffend den qualifizierten Tatbestand der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde bezüglich des qualifizierten Tatbestands der Vergewaltigung sowie der Dauer der Landesverweisung gutgeheissen. Die weiteren Anträge betreffend die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung sowie betreffend die Strafzumessung wurden abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD), d.h. Fr. 3'750.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 8'840.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Vorwürfe des - 26 - Hausfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung, von denen der Beschul- digte freigesprochen wird, standen in engem Zusammenhang mit den Sexualdelikten zum Nachteil von B. und es ist nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung betreffend diese Vorwürfe zu Mehrkosten geführt hätte. Die Freisprüche vom Vorwurf der Mehrfachbegehung sind allein darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich der sexuellen Nötigungen und der versuchten Vergewaltigungen von einer Handlungseinheit auszugehen bzw. den einzelnen Handlungen keine eigenständige Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 35'411.20 aufzulegen. Die Vorinstanz ist erneut darauf hinzuweisen, dass «Auslagen für das begründete Urteil» keine gesetzliche Grundlage aufweisen und entspre- chend von Amtes wegen zu streichen sind. Des Weiteren sind die in den «Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden» enthaltenen Dolmetscher- kosten im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten (Fr. 181.45 und Fr. 401.15) gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO von Amtes wegen zu streichen. Nicht unter die Verfahrenskosten fallen ausserdem allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie bspw. Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermitt- lungskosten oder Kosten der Beweissicherung (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 422 StPO). Es besteht mit Ausnahme der Pauschale für die Tatbestands- aufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung solcher Kosten. Demensprechend sind auch die Polizeikosten gemäss Kosten- rapport der Kriminaltechnik und des Ermittlungsdiensts Nord vom 14. Juli 2020 bzw. 13. September 2020 (Fr. 365.00 und Fr. 125.00), bei denen es sich um Kosten der Beweissicherung handelt, zu streichen. 10.4. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'582.85 ist im Berufungsverfah- ren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/ 2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzu- fordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10.5. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von - 27 - Fr. 14'531.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung; - der mehrfachen versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung; - der Freiheitsberaubung; - des Hausfriedensbruchs. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 StGB; - der versuchten qualifizierten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. Die ausgestandene Haft von insgesamt 803 Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 28 - 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B. hinsichtlich des natürlich und adäquat kausal auf die qualifizierte Nötigung und die versuchte qualifizierte Vergewaltigung zurückzuführenden Schadens dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Zivilklage hinsichtlich der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 21. Juni 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von ¾, d.h. mit Fr. 3'750.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'840.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurück- gefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 35'411.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'582.85 auszurichten. - 29 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privat- klägerin B., Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'531.20 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli