5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 726.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'999.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. 6.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird, insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist, angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren die gerichtlich auf Fr. 4'077.85 festgesetzten Parteikosten zur Hälfte mit Fr. 2'038.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. 6.3. Die Privatklägerin N. trägt ihre Parteikosten selbst.