3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, aArt 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin N. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 1618.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 809.00 auferlegt.