Der Beschuldigte wird in drei Punkten (Unterlassung der Buchführung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Betrug) freigesprochen und in einem Punkt (Misswirtschaft) schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahrensausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).