Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 und umfasste knapp 10 Seiten. Im vorliegenden Fall erscheint unter Mitberücksichtigung der notwendigen Kontakte mit dem Beschuldigten und dem Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 39.60) und 7.7% MWST (ausmachend Fr. 92.40) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'452.00. Von diesem Betrag ist dem Beschuldigten die Hälfte, somit Fr. 726.00 zu ersetzen. 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).