Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten reichte keine Kostennote ein, womit sein Aufwand zu schätzen ist. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 19. April 2022 und umfasste vier Seiten. Die Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 8. Juni 2022 und umfasste knapp 10 Seiten.