6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt, er obsiegt jedoch insofern, als ihm für die Zusatzstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird. Entsprechend werden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 6.2. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte für das Berufungsverfahren Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). - 14 -