Es ist deshalb zu erwarten, dass auch der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung erzeugt. Eine eigentliche Schlechtprognose kann dem Beschuldigten einzig aufgrund der bereits ausgesprochenen Geldstrafen jedenfalls nicht gestellt werden. Die 2 Monate Freiheitsstrafe sind deshalb bedingt auszusprechen. Bei dieser Ausgangslage, und insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, ist dem Beschuldigten im Sinne einer Warnwirkung eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).