5.3. Der Beschuldigte hat zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen, die erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung aufkommen lassen. Indessen ist er bisher einzig mit Geldstrafen sanktioniert worden. Er sah sich noch nie mit einer Freiheitsstrafe als Sanktion konfrontiert (ausgenommen die Freiheitsstrafe, die ihm das Obergericht am 23. Januar 2019 und damit nach der begangenen Misswirtschaft auferlegte). Zu seiner Zeit im Gefängnis an der AB. sagte der Beschuldigte aus, er wolle nie mehr im Leben in Haft (GA act. 642). Es ist deshalb zu erwarten, dass auch der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung erzeugt.