füllt sind, hat das Gericht sämtliche Zusatzstrafen, Grundstrafen und zu kumulierenden Strafen zu addieren und hernach zu entscheiden, ob diese hypothetische Gesamtstrafe die Anwendung von Art. 42 oder 43 StGB erlaubt (BGE 145 IV 377). 5.2. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt vorliegend 22 Monate (Grundstrafe von 20 Monaten und Zusatzstrafe von 2 Monaten). Möglich ist mit Blick auf die hypothetische Gesamtstrafe damit grundsätzlich eine bedingte, eine teilbedingte oder eine unbedingte Zusatzstrafe.