Von dieser ist die bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2019 in Abzug zu bringen, so dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Zusatzstrafe zu bestrafen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei einer Zusatzstrafe von 2 Monaten. Damit ist der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 2 Monaten zu bestrafen. 5. 5.1. Für die Prüfung, ob für die auszusprechende Freiheitsstrafe die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges er- - 13 -