4.3.3. Der Beschuldigte hat sich vom tt.mm.jjjj (Tagebucheintrag im Handelsregister) bis zum tt.mm.jjjj (Konkurseröffnung) der Misswirtschaft schuldig gemacht. So hatte er während der ganzen Zeit Kenntnis von der schwierigen finanziellen Situation der D., hat jedoch keine Sanierungsmassnahmen ergriffen. Bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.jjjj lagen gesamthaft 78 Betreibungen in der Höhe von Fr. 217'589.95 vor (UA act. 479 ff.), wovon mutmasslich Fr. 23'191.15 beglichen wurden (UA act. 327). Insgesamt ist in Anbetracht des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und Deliktsbeträge von einem im Verhältnis zum Strafrahmen noch leichten Tatverschulden auszugehen.