4.3.2. Abstrakt am schwersten wiegen einerseits die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; vgl. Urteil vom 23. Januar 2019), die in der Grundstrafe enthalten ist, und andererseits die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; vorliegendes Verfahren). Auszugehen ist von der in der Grundstrafe (Urteil vom 23. Januar 2019) enthaltenen Veruntreuung als die schwerste Straftat, weshalb die Grundstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen um die Strafe für die Misswirtschaft zu erhöhen ist.