4.2.2. Für die Frage der Strafart kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 8.4). Der Beschuldigte wurde bereits 2013, 2014 und 2017 mehrfach zu Geldstrafen verurteilt (UA act. 1 ff.). Das Aussprechen einer weiteren Geldstrafe ist damit sowohl unter general- als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht sinnvoll, liess sich der Beschuldigte doch bislang durch die ausgesprochenen Strafen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Es ist deshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Entsprechend ist die Gleichartigkeit der Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben. Für die Freiheitsstrafe gilt aArt.